Technische Unterlagen gemäß MVO (EU) 2023/1230

Vollständige technische Unterlagen für Behörden, Kunden und Marktaufsichtsbehörden.

Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 verpflichtet Hersteller, eine vollständige technische Dokumentation für jede Maschine zu erstellen. Sie dient als Nachweis, dass die Maschine die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt und bildet die Grundlage für die CE-Kennzeichnung. Die technischen Unterlagen müssen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

Typische Bestandteile

  • Risikobeurteilung nach EN ISO 12100 (intern)

  • Schaltpläne und technische Zeichnungen (intern und extern)

  • Stücklisten und technische Berechnungen (intern und extern)

  • Nachweise der Sicherheitsfunktionen (z. B. PL-Berechnung mit SISTEMA) (intern und extern)

  • Prüf- und Validierungsberichte (intern)

  • Betriebsanleitung (extern)

  • EU-Konformitätserklärung (extern)

Digitale Betriebsanleitung

Die Maschinenverordnung erlaubt erstmals die Bereitstellung der Betriebsanleitung in digitaler Form. Voraussetzung ist, dass der Zugriff dauerhaft gewährleistet wird, die Anleitung heruntergeladen, gespeichert und ausgedruckt werden kann sowie sie während der erwarteten Lebensdauer der Maschine, mindestens jedoch zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen, online verfügbar bleibt. Auf Wunsch des Käufers muss der Hersteller innerhalb eines Monats kostenlos eine Papierfassung bereitstellen.

Checkliste – Welche Unterlagen muss der Hersteller erstellen? 

Gemäß MVO - ANHANG IV - Teil A - Vollständige Anlage mit CE Kennzeichnung

Unterlagen Herstellerpflicht Betreiber bekommt Einsicht
Betriebsanleitung ✅ ja, Anhang IV, Teil A, a), e), f), i), n) -
EU-Konformitätserklärung ✅ ja, Anhang IV, Teil A, k) -
Risikobeurteilung ✅ ja, Anhang IV, Teil A, b) ❌ normalerweise nein
Technische Dokumentation (Fertigungszeichnungen) ✅ ja, Anhang IV, Teil A, c) ❌ normalerweise nein
Schaltpläne, Pneumatik-/Hydraulikpläne, Aufstellungsplan ✅ ja, Anhang IV, Teil A, d) nach Vertragsvereinbarung -
Prüf- und Validierungsberichte ✅ ja, Anhang IV, Teil A, g) h) ❌ nein -
bei in Serienfertigung QM-Handbuch (z. B. nach ISO 9001) ✅ ja, Anhang IV, Teil A, l) ❌ nein -
PL-/SISTEMA-Berechnung ✅ ja, Anhang IV, Teil A, g) ✅ auf Anfrage -
Programmierlogik der sicherheitsrelevanten Software ✅ ja, Anhang IV, Teil A, m) ❌ normalerweise nein -

Gemäß MVO - ANHANG IV - Teil B - Unvollständige Anlage ohne CE Kennzeichnung

Unterlagen Herstellerpflicht Betreiber bekommt Einsicht
Montageanleitung ✅ ja, Anhang IV, Teil B, a), e), f), i), -
EU-Einbauerklärung ✅ ja, Anhang IV, Teil A, j) -
Risikobeurteilung ✅ ja, Anhang IV, Teil B, b) ❌ normalerweise nein
Technische Dokumentation (Fertigungszeichnungen) ✅ ja, Anhang IV, Teil B, c) ❌ normalerweise nein
Schaltpläne, Pneumatik-/Hydraulikpläne, Aufstellungsplan ✅ ja, Anhang IV, Teil B, d) nach Vertragsvereinbarung -
Prüf- und Validierungsberichte ✅ ja, Anhang IV, Teil B, g), h) ❌ nein -
bei in Serienfertigung QM-Handbuch (z. B. nach ISO 9001) ✅ ja, Anhang IV, Teil B, j) ❌ nein -
PL-/SISTEMA-Berechnung ✅ ja, Anhang IV, Teil B, g) ✅ auf Anfrage -
Programmierlogik der sicherheitsrelevanten Software ✅ ja, Anhang IV, Teil B, k) ❌ normalerweise nein -

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